Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
Abschn. 28 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) v. (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
App, Möglichkeiten der Vollstreckung bei Gegenständen, die der Vollstreckungsschuldner mit Nießbrauchsrechten belastet hat, KKZ 1989 S. 31; Lemaire, Rechte Dritter in der Zwangsvollstreckung, AO-StB 2005 S. 183.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Gemäß § 264 AO ist für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, die Vorschrift des § 737 ZPO entsprechend anzuwenden.
2Über die Verweisung auf § 737 ZPO wird auch für die abgabenrechtliche Vollstreckung das unmittelbare Zugriffsrecht der Gläubiger des Nießbrauchbestellers für Forderungen, die vor der Bestellung entstanden sind, sichergestellt. § 737 ZPO zieht damit die vollstreckungsrechtlichen Folgen aus der materiellen Haftungsvorschrift des § 1086 BGB, wonach das Vermögen den Altgläubigern des Bestellers ohne Rücksicht auf den Nießbrauch haftet. Diese Haftung gilt auch dann, wenn es sich um persönliche Forderungen ha...