Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 261 Niederschlagung
Abschn. 14 bis 17 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) v. (BStBl 1980 I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I, S. 1374).
Pump, Die Niederschlagung gemäß § 261 AO, DStZ 1985 S. 274; Kraemer, Niederschlagung von Steuerrückständen, NWB (1986) Fach 2 S. 4713; Bartone, Die Niederschlagung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, AO-StB 2003 S. 420; App, Zur Rechtsnatur der Niederschlagung und Folgerungen daraus, KKZ 2004 S. 242.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 261 AO dient den Finanzbehörden aus Zweckmäßigkeitsgründen als Ermächtigungsgrundlage dafür, von der Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vorläufig abzusehen. § 261 AO stellt damit eine zulässige Abweichung vom Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) dar. Durch die Vorschrift sollen nicht erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahmen und damit unnötige Kosten und Verschwendung von Ressourcen der Verwaltung vermieden werden. Die Niederschlagung dient damit ausschließlich den Interessen der Verwaltung. Dem Vollstreckungsschuldner komm...