Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
Allgemeine Vollstreckungsvorschrift über die Vollstreckung nach der Abgabenordnung – Vollstreckungsanweisung (VollstrA) v. , geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift v. , BStBl 2011 I S. 238 und zuletzt geändert durch die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung v. m. W. v. , BStBl 2017 I S. 1374, Abschn. 5 VollstrA (Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung).
Steinhauff, Vorläufiger Rechtsschutz und Vollstreckung im Steuerrecht, AO-StB 2012 S. 366; Farr, Die Stundung von Steuernachforderungen, StBp. 2015 S. 323; Farr, Der Vollstreckungsaufschub bei Steuernachforderungen, StBp. 2016 S. 78.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Sinn und Zweck des § 257 ist, als antragsunabhängiger Vollstreckungsschutz das Ausmaß der Vollstreckung nach dem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis auszurichten. Die Vorschrift knüpft an die Regelungen der §§ 249, 251 und 254 AO an und verpflichtet die Vollstreckungsbehörde, die eingeleitete Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken und ggf. bestehende Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit entfallen.
2§ 257 Abs. 1 AO nennt abschließend die vier Fallgruppen für die Gewährung von Vollstr...