Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 253 Vollstreckungsschuldner
Allgemeine Vollstreckungsvorschrift über die Vollstreckung nach der Abgabenordnung – Vollstreckungsanweisung (VollstrA) v. , geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift v. , BStBl 2011 I S. 238 und zuletzt geändert durch die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung v. m. W. v. , BStBl 2017 I S. 1374, Abschn. 3 VollstrA (Vollstreckungschuldner), Abschn. 12 VollstrA (Tod des Vollstreckungsschuldners), Abschn. 14 VollstrA (Vollstreckung gegen deutsche Soldaten).
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 253 AO bestimmt den verfahrensrechtlichen Vollstreckungsschuldner im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 249 AO. Vollstreckungsschuldner i. S. d. § 253 AO ist danach derjenige, der tatsächlich von der Vollstreckungsbehörde als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird. Dies hat Bedeutung insbesondere für die Fragen, an wen ein Leistungsgebot (§ 254 AO) oder eine Mahnung (§ 259 AO) zu adressieren ist, gegen welche Person sich Zwangsmittel (§§ 328 ff. AO) richten oder wer zur Tragung von Vollstreckungskosten (§ 337 ff. AO) heranzuziehen ist. Ob die Inanspruchnahme zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, ist unerheblich.
II. Anwendungsbereich der Vorschrift
2Ähnlich § 252 AO ist der Anwendungsbereich der Vorschrift des ...