Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 88 Untersuchungsgrundsatz
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1Die Finanzbehörden haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären. In diesem Zusammenhang nimmt § 88 AO als Teil der Allgemeinen Verfahrensvorschriften für sämtliche Verfahren, eine hervorgehobene Stellung im Rahmen der Sachaufklärung ein. Der Untersuchungsgrundsatz ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gem. Art. 20 Abs. 3 GG und als Teil der Besteuerungsgrundsätze nach § 85 AO mit diesen Prinzipien gemeinsam zu betrachten.
2§ 88 AO gilt für alle Verfahren. Hierzu gehören insbesondere
das Ermittlungsverfahren (§§ 134 ff. AO)
das Festsetzungsverfahren und Feststellungsverfahren (§§ 155 ff. AO)
das Außenprüfungsverfahren (§§ 193 ff. AO)
das Verfahren über die Steuerfahndung (§ 208 AO)
das Verfahren über die Steueraufsicht (§§ 209 ff. AO)
das Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO)
das Vollstreckungsverfahren (§§ 249 ff. AO) und
das Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. AO).
Im Straf- und Bußgeldverfahren sind die Regelungen in den §§ 377 AO (Steuerordnungswidrigkeiten) und 385 AO (Verfahrensvorschriften im Strafverfahren) zu beachten.
II. Geltungsbereich
3Der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO entfaltet Wirkung für das inländische Besteuerungsverfa...