Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 88a Sammlung von geschützten Daten
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 88a AO dient der Umsetzung einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern in zukünftigen Verfahren. Die Norm wurde durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) v. in die Abgabenordnung eingefügt.
II. Geltungsbereich
2§ 88a AO ergänzt die Regelungen der Besteuerungsgrundsätze für inländische Steuern. Ausnahmen können sich erforderlichenfalls aus Doppelbesteuerungsabkommen ergeben (z. B. zur Beantwortung von Amtshilfeersuchen).
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Dem Bundeszentralamt für Steuern stehen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG Befugnisse zur zentralen Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen zu. § 88a AO stellt hierbei diese Befugnisse und andere Sammlungen (z. B. Richtsatzsammlung) auf eine rechtlich sichere Grundlage.
B. Systematische Kommentierung
Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern
1. Allgemeines
4Die Finanzbehörden sammeln auf der Grundlage von § 88a AO Daten und werten diese zwecks Umsetzung einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Festsetzun...