Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 85 Besteuerungsgrundsätze
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1Nach Art. 108 GG obliegt die Verwaltung von Steuern den Finanzbehörden (§ 6 AO) des Bundes und/oder der Länder. § 85 AO dient der Sicherstellung des gesetzmäßigen Handelns der Finanzbehörden i. S. d. § 6 AO. Es leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG ab. Darüber hinaus bestimmt § 85 AO, dass Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sind. Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ab.
2Systematisch ist § 85 AO im dritten Teil der Abgabenordnung so angesiedelt, dass dessen Wirkung für das gesamte Besteuerungsverfahren gilt. Hierzu gehören
das Ermittlungsverfahren (§§ 134 ff. AO)
das Festsetzungsverfahren und Feststellungsverfahren (§§ 155 ff. AO)
das Verfahren über die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO)
das Verfahren über die Steuerfahndung (§ 208 AO)
das Verfahren über die Steueraufsicht (§§ 209 ff. AO)
das Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO)
das Vollstreckungsverfahren (§§ 249 ff. AO) und
das Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. AO).
Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen „betriebsnahe Veranlagungen“ durchführen. Die betriebsnahen Veranlagungen gehören zum Steuerfestsetzungsverfahren,...BStBl 2000 II S. 306