Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung
1§ 139c AO regelt die Anforderungen an die Zuteilung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer an wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Er dient der Umsetzung des Besteuerungsverfahrens mithilfe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals i. S. d. § 139a AO.
II. Geltungsbereich
2§ 139c AO entfaltet seine Wirkung grds. für im Inland steuerpflichtige Personen.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Die Grundlage für die Vergabe einer Wirtschafts-Identifikationsnummer ergibt sich aus § 139a AO.
B. Systematische Kommentierung
I. Erteilung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer und Einmaligkeit (§ 139c Abs. 1 AO)
4Eine W-IdNr wird nur auf Anforderung durch das BZSt erteilt. Die Anforderung erfolgt durch die jeweils zuständige Finanzbehörde. Anders als bei der Erteilung einer Identifikationsnummer für natürliche Personen nach § 139b AO erfolgt die Vergabe nicht von Amts wegen.
5Nur wirtschaftlich tätige Personen, die im Inland steuerlich erfasst sind, können eine W-IdNr erhalten. Sie beginnt stets mit „DE“. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer „wirtschaftlichen Tätigke...