Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die vor dem 1. 7. 2021 sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (September 2024)

Anmerkung

1. Allgemeines

Für Unternehmer, die

  • in der Gemeinschaft ansässig sind und

  • in mehreren Mitgliedstaaten

  • Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbringen,

ist nach Art. 369a–369k MwStSystRL ab dem das Besteuerungsverfahren der kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA, mini-one-stop-shop, MOSS) einzuführen. Die Regelung wurde als mini-one-stop-shop bezeichnet, weil sie entgegen den ursprünglichen Vorstellungen der EU-Kommission lediglich für ganz bestimmte Dienstleistungen gilt (vgl. Widmann, MwStR 2014 S. 495). Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben durch die Regelung des § 18h UStG i. d. F. des KroatienAnpG umgesetzt. Die Regelung betrifft im Inland ansässige Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat Umsätze i. S. des § 3a Abs. 5 UStG erbringen (vgl. im Einzelnen Huschens, NWB 2014 S. 2474).

2. Teilnahmeanzeige nach § 18h UStG

Der im Inland ansässige Unternehmer muss dem BZSt mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes anzeigen, dass er an dem MOSS-Verfahren teilnehmen will. Die Teilnahme kann nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten stattfinden, in denen der Unternehmer weder einen ...