UStAE Aktuell
2024
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18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die vor dem 1. 7. 2021 sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen
Anmerkung
1. Allgemeines
Für Unternehmer, die
in der Gemeinschaft ansässig sind und
in mehreren Mitgliedstaaten
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbringen,
ist nach Art. 369a–369k MwStSystRL ab dem das Besteuerungsverfahren der kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA, mini-one-stop-shop, MOSS) einzuführen. Die Regelung wurde als mini-one-stop-shop bezeichnet, weil sie entgegen den ursprünglichen Vorstellungen der EU-Kommission lediglich für ganz bestimmte Dienstleistungen gilt (vgl. Widmann, MwStR 2014 S. 495). Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben durch die Regelung des § 18h UStG i. d. F. des KroatienAnpG umgesetzt. Die Regelung betrifft im Inland ansässige Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat Umsätze i. S. des § 3a Abs. 5 UStG erbringen (vgl. im Einzelnen Huschens, NWB 2014 S. 2474).
2. Teilnahmeanzeige nach § 18h UStG
Der im Inland ansässige Unternehmer muss dem BZSt mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes anzeigen, dass er an dem MOSS-Verfahren teilnehmen will. Die Teilnahme kann nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten stattfinden, in denen der Unternehmer weder einen ...