UStAE Aktuell
2024
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4.1.2. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Anmerkung
Nach Abschn. 4.1.2 Abs. 2 Satz 2 ist die inhaltlich richtige Abgabe der ZM eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung. Allerdings kann der Unternehmer die fehlerhafte ZM mit Rückwirkung berichtigen. Auch eine verspätete erstmalig und inhaltlich richtig abgegebene ZM entfaltet für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung (Abschn. 4.1.2 Abs. 3 Satz 9 i.d.F. des BStBl 2022 I S. 738; vgl. auch Sterzinger, UStB 2022 S. 187; Dietsch, UStB 2022 S. 151; Connemann/Meyer-Burow, MwStR 2022 S. 531).Durch die Aufhebung des § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG mit dem JStG 2022 v. (BGBl. I S. 2294) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auch dann vorliegen, wenn eine fehlerhafte ZM nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 18a Abs. 10 UStG berichtigt wird
Probleme können sich beim innergemeinschaftlichen Verbringen ergeben, wenn der Unternehmer beim Verbringensvorgang noch keine USt-IdNr. des anderen Mitgliedstaates hatte und diese USt-IdNr. ihm nicht rückwirkend erteilt wird. In diesem Fall kann er ...