UStAE Aktuell
2024
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15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
Anmerkung
Der (Rs. C-78/12, Evita K, HFR 2013 S. 857) entschieden, dass eine Vorsteuerberichtigung nach Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL nur dann durchzuführen ist, wenn der Steuerpflichtige berechtigt war, die Vorsteuer unter den Voraussetzungen des Art. 168 Buchst. a MwStSystRL abzuziehen. War der ursprüngliche Vorsteuerabzug höher oder niedriger als der, zu dessen Vornahme der Unternehmer berechtigt war, ist nach Art. 184 MwStSystRL zwingend der ursprüngliche Vorsteuerabzug zu berichtigen (vgl. , SEB bankas, MwStR 2018 S. 518 m. Anm. de Weerth). Demgegenüber hatte der BFH entschieden, dass ein zu Unrecht gewährter Vorsteuerabzug im Rahmen der Berichtigung nach § 15a UStG korrigiert werden kann (vgl. , BStBl 1998 II S. 361 und Abschn. 15a.4 Abs. 3). Das Nieders. FG ist dieser Rechtsprechung des BFH unter Hinweis auf das (a.a.O.) entgegengetreten (Urt. v. – 11 K 12/20, EFG 2021 S. 975 m. Anm. Büchter-Hole); der BFH hat sich zu der Rechtsfrage nicht geäußert, sondern das Urteil aufgehoben, weil das FG zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO gewährt hatte (; der , MwStR 2024 S. 24 m. Anm. SchumannUR 2023 S. ...