UStAE Aktuell
2024
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13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
Anmerkung
Die Regelung des § 13c UStG ist mit dem Unionsrecht vereinbar (, BStBl 2016 II S. 107; , BFH/NV 2016 S. 953; , DStRE 2011 S. 237; Jatzke, DStR 2018 S. 2111) und zutreffend verschuldensunabhängig und ohne Ermessensspielraum gestaltet (, EFG 2013 S. 1077 ; FG Münster v. 15.6.2023 – 5 K 2814/20, EFG 2023 S. 1248 m. Anm. Wiesch) . Zur Frage der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Unionsrecht vgl. im Übrigen Schuska, MwStR 2016 S. 183.
Der (BStBl 2016 II S. 107; vgl. dazu Pfefferle/Renz, NWB 2014 S. 92) die Rechtsauffassung der Verwaltung in Abschn. 13c.1 Abs. 3 UStAE bestätigt, dass der Haftungstatbestand alle Formen der Abtretung, insb. auch die Globalzession umfasst. Des Weiteren ergibt sich aus dem Urteil, dass die Haftung nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen in der Weise ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem Abtretungsbetrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handelt (ebenso Abschn. 13c.1 Abs. 7 UStAE). Ferner hat der BFH im Ergebnis die Regelung in Abschn. 13c.1 Abs. 19 UStAE bestätigt, dass eine Vereinnahmung durch den...