UStAE Aktuell
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung
Anmerkung
Die innergemeinschaftliche Beförderung/Versendung kann auch durch folgende Belege nachgewiesen werden:
1. Frachtbrief
In den Versendungsfällen kann der Grenzübertritt mit einem Versendungsbeleg geführt werden, insbesondere durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und der eine Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält (§ 17b Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStDV). Bei einem vollständig ausgefüllten CMR-Frachtbrief, der auch im Feld 22 und 24 ausgefüllt ist, liegt ein ordnungsgemäßer Versendungsbeleg vor (vgl. hierzu Abschn. 6a.5 Abs. 2 UStAE). Bei Frachtbriefen in Form des Seawaybill oder Airwaybill ist keine Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers nötig (Abschn. 6a.5 Abs. 2 Satz 6 UStAE). Der Frachtbrief kann elektronisch übermittelt werden (z. B. eingescannt oder per Fax; vgl. Rolfes UStB 2014 S. 89).
Der , BStBl 2018 II S. 498 = DStR 2015 S. 2069 m. Anm. Heu = MwStR 2015 S. 821 m. Anm Masuch; ebenso , EFG 2014 S. 1244) hat entschieden, dass fehlerhafte Angaben im Feld 1 des CMR-Frachtbriefs (Angaben zum Vertragspartner des Frachtführers) zur inhaltlichen Unric...