UStAE Aktuell
2024
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4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel
Anmerkung
Abschn. 4.8.3 Abs. 3a UStAE ist aufgrund des (Rs. C-264/14 „David Hedqvist“, BStBl 2018 II S. 211; vgl. hierzu Anm. 3 zu Abschn. 4.8.7) eingefügt worden. Danach werden virtuelle Währungen (nicht: virtuelles Spielgeld) unter den dort genannten Voraussetzungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Das bedeutet insbesondere, dass Entgelte in Form von Bitcoins in gesetzliche Zahlungsmittel umgerechnet werden müssen (zu den dabei entstehenden Fragen vgl. Liegmann, BB 2018 S. 1175; Heim, GStB 2018 S. 265; Figatowski, MwStR 2021 S. 712 ; Müller/Schmidt, DStR 2023 S. 121 und 177; Freyenfeld/Bacherler, NWB 2023 S. 426). Von Bitcoins zu unterscheiden sind Initial Coin Offerings (ICO). Das sind Maßnahmen der Kapitalbeschaffung, die durch die Emission von sog. Token erfolgen (zu Einzelheiten und zur umsatzsteuerlichen Behandlung vgl. Dietsch, MwStR 2018 S. 546 und Liegmann/Faruggia-Weber, UR 2021 S. 541).
Der Handel mit Kursmünzen (Sonderprägungen, die auch als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen sind) fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG (LSF Sachsen v. , DStR 2020 S. 2491).
Das sog. Sorte...BStBl 2011 II S. 831