UStAE Aktuell
2024
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4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG
Anmerkung
1. Anwendung der Sozialklausel
Nach der Änderung in § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG durch das JStG 2020, kommt es für die Anwendung der sog. Sozialklausel nicht mehr auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres, sondern auf die des laufenden Jahres an (in Anpassung an die Rechtsprechung des BFH, vgl. unten Nr. 3; vgl. dazu auch Abschn. 4.16.3 Abs. 3 – 3b i.d.F. des BStBl I S. 1505).
Eine Vergütung aus Geldern des persönlichen Budgets ist als nur mittelbare Vergütung eines Sozialhilfeträgers nicht in die Berechnung der 25 %-Sozialquote einzubeziehen (Abschn. 4.16.3 Abs. 2; , Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 1/22, EFG 2022 S. 365 m. Anm. Brenne; , Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 1/23, DStR 2023 S. 937 = EFG 2023 S. 1170 m. Anm. Kessens; krit. Schlegel, DStR 2023 S. 923; vgl. dazu auch Meurer, MwStR 2023 S. 712, 720).
Werden die Kosten für die Pflegeleistung von der zu pflegenden Person aus eigenen Mitteln erbracht, liegt keine Übernahme der Kosten durch eine soziale Einrichtung vor; dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die für seine Pflege eingesetzten Mittel aus e...