UStAE Aktuell
2024
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4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
Anmerkung
Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen eines Postkonsolidierers hängt von den Vertragsbeziehungen zu den Beteiligten ab. Ggf. erbringt er Leistungen an Kunden, deren Post er abholt und zugleich auch Leistungen an die Deutsche Post AG, wenn er in deren Auftrag Sendungen bündelt und in die Beförderungskette der Post einspeist (, MwStR 2017 S. 175 m. Anm. Schlegel). Zur Kritik an den Verwaltungsregelungen hinsichtlich der Leistungsbeziehungen bei Postkonsolidierern vgl. Schlegel, UVR 2015 S. 12.
Ein Postdienstleistungsunternehmen hat keinen Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG, wenn es nicht selber oder in einem Kooperationssystem flächendeckend an sechs Werktagen pro Woche Post-Universaldienstleistungen erbringt. Es reicht nicht aus, dass sich das Unternehmen zur Erfüllung der flächendeckenden Briefzustellung der Deutschen Post AG bedient (, BStBl 2016 II S. 548 = MwStR 2016 S. 624 m. Anm. Weymüller). Im Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Bescheinigung durch das BZSt ist der Finanzrechtsweg gegeben (vgl. , BStBl 2021 II S. 792).
Die fö...BStBl 2021 II S. 790BStBl 2021 I S. 1858