Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 70 Haftung des Vertretenen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 Wenn ein Vertreter (z. B. ein Geschäftsführer) eine Steuerstraftat begeht, kann dadurch dem Vertretenen (z. B. der GmbH) ein Steuervorteil zufließen. Um in diesem Fall (auch) einen Zugriff auf den Vertretenen zu ermöglichen, normiert für ihn § 70 AO einen Haftungstatbestand. Dieser ist aber nur dann erforderlich, wenn der Vertretene selbst nicht Steuerschuldner ist, weil bei ihm andernfalls bereits auf dieser Grundlage eine Möglichkeit zur Durchsetzung des Steueranspruchs besteht. Somit geht es bei § 70 AO – wie bei allen Haftungstatbeständen der Abgabenordnung – um das Einstehen für eine fremde Steuerschuld, um die Verwirklichung des Steueranspruchs „auf mehrere Beine“ zu stellen, falls sie beim eigentlichen Steuerschuldner nicht eingetrieben werden können.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2§ 70 AO kann sich in seinem Anwendungsbereich vor allem mit ...