Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Norm schützt den Drittschuldner bei einer mehrfachen Pfändung des gegen ihn gerichteten Anspruchs.
2Er erhält die Möglichkeit, mit befreiender Wirkung an das Amtsgericht, den Vollziehungsbeamten bzw. Gerichtsvollzieher oder den Sequester bzw. Treuhänder zu leisten. Andernfalls läge es bei ihm, auf eigenes Risiko die Berechtigung der einzelnen Gläubiger überprüfen zu müssen; denn nur wenn er an den „richtigen“ Gläubiger leistet, befreit ihn dies.
3Er kann auf Verlangen eines Gläubigers auch verpflichtet werden, zu leisten; einschließlich der Möglichkeit einer Klage.
4Im Übrigen wird das weitere Verteilungsverfahren an die Vollstreckungsgläubiger geregelt.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
5Wird nicht eine Forderung, sondern eine Sache mehrfach gepfändet, ist die Vorschrift des § 308 AO anwendbar.
B. Systematische Kommentierung
I. Bezugnahme auf §§ 853 bis 856 ZPO und § 99 Abs. 1 Satz 1 LuftFzG (§ 320 Abs. 1 AO)
1. Allgemeines
6Es muss die mehrfache Pfändung – einer – Forderung (bzw. eines Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung einer Sache oder eines anderen Vermögensrechts) gegeben sein.
7Eine mehrfache ...