Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
Abschnitt 42 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) v. , BStBl 2017 I S. 1374, NWB PAAAA-74001.
App, Überblick über die Pfändung von Sachleistungsansprüchen, DStZ 1993 S. 399.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift regelt die Vollstreckung in den Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von Sachen.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Es ist die Vollstreckung in den Anspruch nach § 318 AO und in die Sache selbst zu unterscheiden. Die Vollstreckung in Sachen selbst ist in den §§ 285 ff. AO geregelt.
3Ist der Drittschuldner zur Herausgabe der beweglichen Sache – also zur Erfüllung des gegen ihn gerichteten Anspruchs – bereit, gelten nach § 286 Abs. 4 AO die Vorschriften über die Vollstreckung in Sachen.
4§ 318 AO ähnelt den zivilprozessualen Vorschriften nach §§ 846 bis 848 ZPO (Abs. 1: § 846; Abs. 2: § 847; Abs. 3: § 848; Abs. 4: § 847a), ist jedoch nicht inhaltsgleich.
B. Systematische Kommentierung
I. Bezugnahme auf die §§ 309 bis 317 AO (§ 318 Abs. 1 AO)
1. Allgemeines
5Nach § 318 Abs. 1 AO sind die §§ 309 bis 317 AO anwendbar, die die Vollstreckung in eine Geldforderung regeln.
6Der Verweis erklärt sich damit, dass es sich auch in § 318 Abs. 1 AO um einen Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen einen Drittschuldner handelt. Gegenstand ist die Volls...