Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 214 Beauftragte
Falkenberg, Unterschriftsberechtigung für Steueranmeldung und Steuerentlastungsanmeldungen nach dem Energiesteuerrecht, ZfZ 2011 S. 316.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Im Grundsatz darf sich ein Steuerpflichtiger bei allen Verfahrenshandlungen durch einen Bevollmächtigten nach §§ 80 ff. AO vertreten lassen. Für den Bereich der Steueraufsicht ist hierzu jedoch die Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass sich der Betriebsinhaber zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten, die ihm aufgrund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, einer Person bedient, die aufgrund ihrer betrieblichen Stellung, ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zu ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung tatsächlich in der Lage ist.
2Nach einer früheren zollamtlichen Regelung in § 190 RAO hatten Betriebs- bzw. Unternehmensinhaber, wenn sie den Betrieb oder das Unternehmen nicht selbst leiteten, einen geeigneten Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestellung des Betriebsleiters wurde dabei von der Zustimmung des Hauptzollamts abhängig gemacht. (Eine entsprechende Regelung existiert noch heute in § 62 EnergieStG). Mit der Regelung des § 214 AO wurde...