Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
Mösbauer, Befugnisgrenzen der finanzbehördlichen Steueraufsicht (§§ 209 ff. AO), DStZ 1988 S. 267 ff.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Auf Grundlage von § 213 AO können gegenüber rechtskräftig wegen Steuerstraftaten Verurteilten besondere Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, die über die allgemeinen aktiven und passiven Mitwirkungspflichten der §§ 210, 211 AO hinausgehen.
2Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Personen, die Einfluss auf den Umgang mit zoll- und verbrauchssteuerpflichtigen Waren haben ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.
3Die AO enthält keine Bestimmung, wonach einem Steuerpflichtigen die Ausübung eines bestimmten Gewerbes untersagt werden dürfte. § 213 AO stellt vielmehr das abgaberechtliche Pendant der in anderen Steuergesetzen für vergleichbare Fälle vorgesehene Gewerbeuntersagung dar.
4Die Vorschrift ist unbestimmt und erfordert neben einer restriktiven Auslegung eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Norm kommt in der Praxis tatsächlich eher selten zur Anwendung.
5 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Voraussetzungen
6 Adressat der Aufsichtsmaßnahmen nach § 213 Satz 1 AO können natürliche oder juristische Personen sein. Was unter Betrieb oder ...