Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 210 Befugnisse der Finanzbehörde
Mösbauer, Befugnisgrenzen der finanzbehördlichen Steueraufsicht (§§ 209 ff. AO), DStZ 1988 S. 267 ff.; Schönknecht/Küchenhoff/Huchatz, Lehrbuch Abgabenrecht für Zölle und Verbrauchersteuern.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 210 AO regelt, welche Befugnisse den Finanzbehörden zustehen, um die Steueraufsicht durchzuführen. Korrespondierend hierzu regelt § 211 AO die Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen. Die Maßnahmen müssen der Erfüllung der Aufgabe der Steueraufsicht dienen, nämlich die Überwachung des Warenverkehrs zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§§ 85, 209 Abs. 1 AO). Die allgemeinen Vorschriften der §§ 85 ff. AO gelten im Steueraufsichtsverfahren ergänzend.
2Der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten. Die einzelnen Maßnahmen müssen erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Die Maßnahmen müssen sich auf die Einhaltung der zoll- und verbrauchssteuerrechtlichen Pflichten beziehen. Da die Steueraufsicht, anders als die Außenprüfung, nicht die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im konkreten Einzelfall zum Gegenstand hat, sondern vielmehr der allgemeinen (präventiven) Überwachung des Warenverkehrs zur Sicherung des...