Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verf. v. – S-0520.1.1-1/13 St 43: Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO; Gesamtdarstellung für den Veranlagungsbereich, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1; OFD Frankfurt/M, Rundvfg. v. – S 0520 A-4-St 613.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 273 AO regelt die Aufteilung von Steuernachforderungen nach Berichtigung oder Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung und zwar dann, wenn die ursprüngliche Steuerschuld bereits getilgt ist.
2Die Regelung soll verhindern, dass in Fällen, in denen die Steuernachforderung auf einer Erhöhung des Einkommens bzw. Vermögens eines Gesamtschuldners beruht, der andere Gesamtschuldner mit einem Teil der Nachforderung belastet wird.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3§ 273 AO enthält einen besonderen Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen aufgrund Änderung der Steuerfestsetzung, wenn die ursprüngliche Steuerschuld bereits getilgt wurde. § 273 AO ge...