Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2020 Nr. 82, NWB CAAAH-38791.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck
1§ 398 AO war ursprünglich als Ergänzung des § 153 StGB a. F. eingeführt worden. Da § 153 StGB nicht mehr auf Vermögensdelikte beschränkt ist und nunmehr auch im Anwendungsbereich der Abgabenordnung Geltung beansprucht, kommt § 398 AO kaum mehr eigenständige Bedeutung zu. Die Norm wird insofern auch als überflüssig betrachtet.
II. Geltungsbereich
2Die Steuerstraftaten, die nach § 398 AO eingestellt werden können, sind in der Vorschrift enumerativ aufgezählt. Dies sind:
die Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
die Steuerhehlerei (§ 374 AO)
die Begünstigung nach Steuerhinterziehung, Bannbruch oder Steuerhehlerei.
Die Steuerhinterziehung i. S. des § 398 AO umfasst auch den Schmuggel. Demgegenüber ist bei Bannbruch nach § 372 AO keine Einstellung nach § 398 AO möglich.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3 Durch § 398 AO wird eine Einstellung nach anderen Vorschriften, insbesondere der §§ 153, 153a StPO, §§ 45, 47 GG, § 385 Abs. 1 AO, nicht ausgeschlossen. Die verschiedenen Einstellungsnormen bestehen nebeneinander.
B. Systematische Kommentierung
I. Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung
4Eine ...