Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung
1Siehe in Zugmaier/Nöcker/Rieß, § 215 AO.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Im Rahmen der Vorschrift des § 33 TabakStG fehlt gerade ein Verweis auf die Vorschrift des § 216 AO, während etwa in § 22 Abs. 2 Biersteuergesetz und in § 30 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz eine entsprechende Anwendung der §§ 215 und 216 AO ausdrücklich angeordnet ist. Aus diesem Umstand folgt freilich nicht die Unanwendbarkeit des § 216 AO im Tabaksteuerrecht, im Gegenteil: Die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften sind vielmehr Ausdruck und Beleg dafür, dass die Verweisungstechnik des Gesetzgebers keinen Regeln folgt, die verallgemeinerungsfähige Schlussfolgerungen auf die Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit der Vorschriften der Abgabenordnung zulässt. So heißt es, um ein weiteres Beispiel anzuführen, in § 51b Abs. 2 Branntweinmonopolgesetz, sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes überführt (Satz 1); § 216 AO gilt entsprechend (Satz 2). Da bereits § 216 Abs. 1 Satz 1 AO die Rechtsfolge der Überführung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes normiert, ist § 51b Abs. 2 Satz 1 Branntweinmonopolgesetz bei Lichte besehen schlicht überflüssig; der Hinweis auf die entsprechende Anwendung des § 216 AO wäre völlig ausreichend gewesen. Ein weiterer...