Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung
1§§ 215 und 216 AO entsprechen im Wesentlichen §§ 200 und 200a RAO. Die Besonderheiten der Zölle und Verbrauchsteuern erfordern es, die Sicherstellung und Einziehung im Aufsichtsweg neben der im strafrechtlichen Bereich möglichen Beschlagnahme und Einziehung beizubehalten. Die Verbrauchsteuergesetze sehen teilweise vor, dass verbrauchsteuerpflichtigte Waren sowie auch Geräte, die zur Herstellung solcher Waren dienen (z. B. Brenngeräte) im Interesse der Steueraufsicht nur in besonders angemeldeten Räumen aufbewahrt und verbrauchsteuerpflichtige Waren (z. B. Tabakwaren und § 19 TabStG) im Handel nur unter bestimmter Kennzeichnung etc. vertrieben werden dürfen. Um zu verhindern, dass Waren entgegen solchen Vorschriften aufbewahrt oder in den Handel gebracht werden, unterliegen sie ggf. der Sicherstellung und Einziehung. Weitere Fälle der Einziehung betreffen herrenlose Waren, die z. B. im Zollgrenzbezirk oder in den Watten aufgefunden werden und bei denen es sich offenbar um Zollgut handelt. Das Eigentum an zoll- und verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegt insoweit einer herkömmlichen inhaltlichen Beschränkun...