Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 338 Gebührenarten
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Die Vorschrift bestimmt die Gebührenarten, die im Vollstreckungsverfahren erhoben werden dürfen. Die Aufzählung in § 338 AO ist abschließend. Im Gebührenrecht gilt das Analogieverbot, d. h. selbst offenkundige Gesetzeslücken können nicht im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden.
B. Systematische Kommentierung
2Im Vollstreckungsverfahren dürfen gem. § 338 AO Gebühren für die Pfändung, die Wegnahme und die Verwertung nur erhoben werden, wenn die in den §§ 339 bis 341 AO genannten Voraussetzungen vorliegen.