Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 301 Einstellung der Versteigerung
Abschn. 57 und Abschn. 58 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374).
Schneider, Die Rückgabe gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher nach Freigabe, DGVZ 1984 S. 133; Thole, Erfüllung und Erfüllungssurrogate im Zwangsvollstreckungsrecht, Jura 2010 S. 605.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 Die Vorschrift des § 301 Abs. 1 AO regelt die Einstellung der Versteigerung, wenn der zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung erforderliche Erlös erreicht ist. In diesem Fall ist der Zweck der Versteigerung erfüllt. Die (weitere) Vollstreckung ist somit nicht mehr erforderlich und soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingestellt werden.
2§ 302 Abs. 2 AO regelt die Rechtsfolgen der Empfangnahme des Versteigerungserlöses für die der Vollstreckung zugrunde liegende Verbindlichkeit des Vollstreckungsschuldners. § 302 Abs. 2 Satz 2 AO enthält eine Zahlungsfiktion für den Fall der Internetversteigerung.
II. Anwendungsbereich
3§ 301 AO gilt über die Verweisung des ...