Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 292 Abwendung der Pfändung
Abschn. 11, 24 bis 27 und 58 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung – VollzA) v. (BStBl 1980 I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374); – St 43, NWB KAAAA-82574.
App, Vollstreckungsabwendende Zahlung als Rechtsschutzhindernis, DStZ 2008 S. 263; Lemaire, Pfändungsschutz bei der Sachpfändung – Hinweise zur erfolgreichen Abwehr der Sachpfändung, AO-StB 2004 S. 189.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 292 AO ermöglicht dem Vollstreckungsschuldner, die Sachpfändung unmittelbar gegenüber dem Vollziehungsbeamten abzuwenden. Für die Regelung der besonderen Abwendungsbefugnisse nach § 292 AO besteht ein praktisches Bedürfnis, da dem Vollziehungsbeamten, der gem. § 285 Abs. 2 AO im Auftrag der Vollstreckungsbehörde tätig wird, grds. kein originäres Prüfungsrecht darüber zusteht, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die nach der AO und der Vollstreckungsanweisung für den Vollstreckungsauftrag bestehen, und der Vollziehungsbeamte daher die Vollstreckung grds. nur auf ausdrückliche Weisung der Vollstreckungsstelle einstellen oder b...