Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 52 Gemeinnützige Zwecke
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 52 AO normiert gemeinnützige Zwecke und beinhaltet einen Katalog verschiedener Zwecke, für die das Gesetz in § 51 AO eine Steuervergünstigung für Körperschaften gewährt.
Als einer von drei in § 51 Abs. 1 AO genannten steuerbegünstigten Zwecken definiert § 52 Abs. 1 AO den Begriff der Gemeinnützigkeit und ist damit eine der zentralen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts . Daneben werden mildtätige (§ 53 AO) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO) ebenfalls steuerbegünstigt. § 52 Abs. 1 AO definiert die allgemeinen Anforderungen für das Vorliegen der Gemeinnützigkeit durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „Förderung der Allgemeinheit“ und das Merkmal der Selbstlosigkeit. Gemeinnützige Zwecke können gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO nur verfolgt werden, wenn die Tätigkeit auf eine selbstlose (siehe hierzu Voraussetzungen in Leopold/Madle/Rader, AO, § 55) Förderung der Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebieten gerichtet ist. Die Sätze 2 und 3 des § 52 Abs. 1 AO grenzen die Förderung der Allgemeinheit negativ ab und legen fest, wann diese eben nicht vorliegt. Werden die Voraussetzungen von § 52 Abs. 1 AO erfüllt, so konkretisiert der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO ...