Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
A. Allgemeine Erläuterungen
1Während der vorhergehende § 117a AO die Datenübermittlung deutscher Steuerfahndungsstellen an Strafverfolgungseinrichtungen in anderen Staaten der EU sowie an solche Staaten, die Schengen-assoziiert sind, regelt, betrifft der § 117b AO den umgekehrten Fall. Diese regelt die Verwendung von Daten, welche an deutsche Steuerfahndungsstellen von ausländischen Strafverfolgungsbehörden aus anderen Staaten übermittelt werden.
2Auch der § 117b AO dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Europäischen Rates über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union v. (ABl. EU 2006 Nr. L 386, 89, berichtigt im ABl. EÖU 2007 Nr. L 75, 26), wodurch der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden innerhalb der EU und der Schengen-assoziierten Staaten verbessert werden soll.
B. Systematische Kommentierung
3Im Art. 8 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI ist vorgesehen, dass die „Informationen und Erkenntnisse, die nach diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung gestellt werden, (…) von den zuständigen Strafverfolgungsbehör...