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Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
1 Abschnitt 23 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien – EStR – regelt die steuerliche Behandlung von Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen. Der Bundesfinanzhof hat in den Urteilen vom (BStBl 1991 II S. 291), (BStBl 1991 II S. 391, 581, 882 und 911), (BStBl 1991 II S. 838) und (BStBl 1992 II S. 468) die Verwaltungsregelungen grundsätzlich bestätigt und dabei die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Darlehensverhältnissen genauer festgelegt. Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt danach für die Beurteilung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter folgendes:
1. Allgemeine Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung
2 Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, daß der Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich); vgl. und vom (a. a. O.).
3 Der Darlehensver...