Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Steuer- und Zollfahndung sind allgemein in § 208 AO geregelt. Aus der Gesetzesstellung wird bereits rein systematisch das Spannungsverhältnis gegenüber der Übrigen Regelungen zur Steuer- und Zollfahndung in den §§ 385 ff. AO, insbesondere § 404 AO, deutlich. § 208 AO definiert zunächst, in welchen Fällen die Steuerfahndung überhaupt tätig wird. Im Zusammenspiel mit § 404 AO werden sodann die erweiterten Befugnisse bei Steuerstrafverfahren geregelt.
2Der Steuerfahndung kommt aufgrund der unterschiedlichen Verfahren – Besteuerung oder Steuerstrafverfolgung – ein doppelfunktionaler Aufgabenbereich zu. Diese Sonderstellung in der deutschen „Behördenlandschaft“ geht auf die Einführung der Reichsfinanzverwaltung sowie dem § 349 RAO zurück und ist hieraus historisch erwachsen.
II. Verhältnis zu anderen Normen
3Hinsichtlich der Umsetzung des § 208 AO durch die Steuerfahndung hat das BMF den Gesetzeswortlaut im Rahmen eines Anwendungserlasse zu § 208 AO näher konkretisiert. Zum Neueingeführten § 208a AO vgl. Zugmaier/Nö...