Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 246 Annahmewerte
AEAO zu §§ 241 bis 248; Dienstvorschrift Formen der Sicherheitsleistung im Bereich der von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und Abgaben – SiLDV.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 246 AO regelt, zu welche Werten Gegenstände als Sicherheit angenommen werden. Vorgängerbestimmung war § 135 RAO. Die Bedeutung der Bestimmung ist darin zu sehen, dass das Ermessen der Finanzbehörde zur Bestimmung des Wertes, zu dem ein Gegenstand als Sicherheit angenommen wird, für bestimmte Gegenstände beschränkt wird. Darüber hinaus wird aber auch eine Obergrenze festgesetzt.
2§ 246 AO beinhaltet folgende Regelungen:
Grundsatz, dass die Finanzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, zu welchem Wert sie einen Gegenstand als Sicherheit annehmen.
Regelung, dass der Annahmewert nicht höher sein darf als der zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten.
Bestimmung, dass der Wert bei bestimmten Gegenständen nicht unter dem Wert gemäß der Regelungen im BGB sein darf.
3–4 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Grundsatz – Ermessen der Finanzbehörden (§ 246 Satz 1 AO)
5§ 246 Satz 1 AO legt als Grundsatz fest, dass die Finanzbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen bestimmt, zu welchem Wert sie einen Gegensta...