Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 244 Taugliche Steuerbürgen
AEAO zu §§ 241 bis 248 Nr. 2; Dienstvorschrift „Formen der Sicherheitsleistung im Bereich der von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und Abgaben (SiLDV).
Mösbauer, Die Bürgschaft – das vertragliche Sicherstellungsmittel für gegenwärtige und zukünftige Steuerforderungen, BB 1988 S. 671; App, Zur Haftung des Bürgen für Steuerschulden und taugliche Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme, DStZ 1998 S. 867; Lindwurm, Anordnen, Annehmen und Ablehnen von Sicherheitsleistungen, DStZ 2006 S. 328;Hogrefe, Der Anspruch des Steuerbürgen auf ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln des Gläubigers im Hauptschuldverhältnis und die Folgen einer Zuwiderhandlung im Bürgschaftsverhältnis, BB 2009 S. 27.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 244 AO bestimmt die Anforderungen, die an einen tauglichen Steuerbürgen zu stellen sind. Die Bestimmung ergänzt insoweit § 241 Abs. 1 Nr. 7 AO. Vorgängerbestimmung war § 136 RAO. Die Bedeutung der Regelung ist darin zu sehen, dass sichergestellt werden soll, dass jemand, der als Steuerbürge Sicherheit leistet, auch tatsächlich in der Lage wäre, seiner Verpflichtung im Fall einer Inanspruchnahme nachzukommen. Hierbei wird unterschieden zwischen solchen Steuerbürgen, die allgemein als Steuerbür...