Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 243 Verpfändung von Wertpapieren
AEAO zu §§ 241 bis 248 AO; Dienstvorschrift „Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuer- und Zollverfahren (SiLDV)“.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 243 AO, der § 133 RAO entspricht, betrifft die Verpfändung von Wertpapieren. Die Bestimmung ergänzt insofern § 241 Abs. 1 Nr. 2 AO. Sie soll die Umlauffähigkeit und somit die Verwertbarkeit der Wertpapiere gewährleisten.
2§ 243 AO umfasst hierbei folgende Regelungen:
Regelung, dass die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nur zulässig ist, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt.
Darstellung, was erfüllt sein muss, damit die Übernahme für die Haftung erfüllt ist.
3–4 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren (§ 243 Satz 1 AO)
5§ 243 Satz 1 AO bestimmt, dass die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 AO nur dann zulässig ist, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. Geeignete Verwahrer sind hierbei die Deutsche Bundesbank oder ein zum Depotgeschäft zugelassenes Kreditinstitut.
6–7 (Einstweilen frei)
II. Übernahme der Haftung (§ 243 Satz 2 AO)
8§ 243 Satz 2 AO bestimmt den Umfang der Gewährleistung, die die Bank zu übernehmen hat. Diese Übernahme der Ge...