Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 7 GrStG Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
Roscher, GrStG – eKommentar; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Aufl. 2021.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 7 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 7 schränkt die Steuerbefreiung nach den § 3 und 4 GrStG weiter ein und definiert, ab wann eine unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck anzunehmen ist.
2–3(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
4Die Vorschrift stammt aus dem Grundsteuergesetz in der Fassung von 1973. In der Fassung von 1973 wurde die in Satz 2 beschriebene Rechtslage neu gefasst. Bis dahin galt, dass die Benutzung nicht mit dem Beginn der Herrichtung, sondern erst mit der Zuführung zum begünstigten Zweck angenommen wurde.
5Die Neufassung des Grundsteuergesetzes durch das GrStRefG vom (BGBl 2019 I S. 1875) führte zu keiner Änderung der Vorschrift.
6–7(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
8Die Vorschrift gilt für die Erhebung der Grundsteuer bei einer steuerbegünstigten Benutzung i. S. der §§ 3 und 4 GrStG. Sie ist auf inländische Grundstücke anzuwenden (§ 1 GrStG).
9–10(Einstweilen frei)
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
11§ 7 GrStG reduziert nach dem Wortlaut die Anwendung der §§ 3 und 4 GrStG, da sie nur bei unmittelbarer Benutz...