Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 1 GrStG Heberecht
Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, 1. Aufl. 2020, NWB CAAAH-44415; Roscher, GrStG – eKommentar; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Aufl. 2012; Grundsteuer-Richtlinien (GrStR 1978 v. , BStBl 1978 I S. 553).
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 1 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Grundsteuer ist, abgesehen von der Sonderregelung in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, eine Gemeindesteuer. Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen der Realsteuern den Gemeinden zu. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg fällt das Aufkommen an das jeweilige Bundesland. Eine Umlage an Bund und Länder wie bei der Gewerbesteuer sieht Art. 106 Abs. 6 GG nicht vor.
2Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Für sie gelten weitgehend die Vorschriften der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 2 AO). Sie orientiert sich an der Existenz und dem Wert des Grundbesitzes, unabhängig davon, wem der Grundbesitz zuzurechnen ist, wem die Erträge zufließen und ob die Grundsteuer eine angemessene Belastung darstellt.
3Die Grundsteuer hat eine erhebliche Bedeutung für die Finanzen der Gemeinden. Die Einnahmen betragen aktuell etwa 14 Mrd. €. Das Aufkommen der Grundsteuer ist weitgehend konjunkturunempfindlich und damit e...