Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
koordinierter Ländererlass, S 3199 – 19 – V A 4; G 1102 – 10 – V A 4, Erlass betr. Einheitsbewertung und grundsteuerliche Behandlung von Klöstern, Schülerheimen, Noviziaten usw.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 3 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Am Beginn des GrStG sind die dauerhaften und umfassenden Steuerbefreiungen geregelt. Diese sind abzugrenzen von den Steuervergünstigungen , welche erst auf Ebene der Messzahlen ansetzen sowie den zeitlich begrenzten Erlassen (§§ 32–34 GrStG). Bei den dauerhaften Steuerbefreiungen handelt es sich sowohl um sachliche als auch persönliche Befreiungen. Grundsätzlich geht es, wie bei den meisten Steuerbefreiungen, um die Unterstützung von durch den Gesetzgeber als positiv beurteilte Tätigkeiten für das Gemeinwohl. Aufgrund der Vielfalt und dem Wortlaut recht eindeutig entnehmbaren Zielsetzungen, können diese den folgenden Abschnitten entnommen werden. Einige Steuerbefreiungen haben darüber hinaus historische Gründe (z. B. Stellenfonds, Nr. 6).
2Mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung ist zunächst festzustellen, dass die befreiten wirtschaftlichen...