Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 353 AO schränkt die Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers bei bestimmten Bescheiden ein. Die Norm stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung im Fall der Rechtsnachfolge dar. Sie bestimmt den zum Einspruch berechtigten Personenkreis wie auch die Frist in diesem Fall.
2Die Norm dient der Praktikabilität im Rahmen des Einspruchsverfahrens. Gleichzeitig wahrt sie durch Abstellen auf die Einspruchsfrist die Regeln der formellen Bestandskraft. In § 353 AO genannte dingliche Bescheide wirken u. U. ohne Bekanntgabe (§ 182 Abs. 2 AO) gegenüber dem Rechtsnachfolger, so dass es ohne diese Beschränkung der Einspruchsbefugnis zu einem stetigen Wiederaufleben der Einspruchsfrist kommen könnte.
II. Anwendungsbereich
3§ 353 AO ist im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen. Sie steht somit gleichwertig neben den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (z. B. §§ 350, 357, 351 AO), jedoch wird eine Statthaftigkeit gem. §§ 347, 348 vorausgesetzt.
4Wie bei § 352 AO ist eine Prüfung des § 353 AO nur bei bestimmten Sachverhaltskonstellationen nötig. Denn § 352 AO betrifft den Einspruch gegen bestimmte Bescheide im Fall der ...