Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 81 AO soll insbesondere die zügige und ununterbrochene Durchführung des Verwaltungsverfahrens ermöglichen, wenn der Beteiligte nicht selbst handeln kann und ein Vertreter nicht vorhanden ist.
Die Vertreterbestellung nach § 81 AO dient zudem dem Schutz des Beteiligten. Denn die Abwesenheit oder Nichtansprechbarkeit des Steuerpflichtigen soll nicht zu einer – zu seinen Lasten gehenden – unzutreffenden Besteuerung führen.
Im Allgemeinen hat die Finanzbehörde jedoch keinen Anlass, die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen zu beantragen. Denn soweit z. B. dem abwesenden Beteiligten an der sachgerechten Ermittlung des steuerrelevanten Sachverhalts – auch zu seinen Gunsten – gelegen ist, wird er einen Vertreter im Inland nach § 80 AO beauftragen.
Überdies können Verwaltungsakte gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO unmittelbar ins Ausland wirksam bekannt gegeben werden. Gemäß § 10 VwZG kann öffentlich zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten unbekannt ist. Zudem kann die Finanzbehörde nach § 123 AO (Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten) vorgehen.
II. Geltungsbereich
2§ 81 AO gilt für das gesamte...