Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker

Abgabenordnung Kommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-482-68201-8

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Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker - Abgabenordnung Kommentar Online

§ 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen

Andrea Gold (Oktober 2021)

1§ 133 AO entspricht § 52 VwVfG, spezialgesetzlich § 44a Abs. 2 Satz 4 EStG, und hat für das Steuerrecht nur geringe Bedeutung. Die Regelung dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung etwaigen Missbrauchs. Die Finanzbehörde kann nach Satz 1 z. B. Bescheinigungen über die Anerkennung als gemeinnützig, Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 22 GrEStG oder Bestellungsurkunden nach §§ 41, 52 StBerG bzw. Sachen wie Verplombungen im Zollrecht zurückfordern (Rückforderungsrecht).

2Dafür muss der VA unwirksam sein (z. B. fehlende Bekanntgabe oder Erledigung) oder Rücknahme bzw. Widerruf des VA müssen bestandskräftig bzw. vollziehbar sein. Der Inhaber oder Besitzer der Urkunde oder Sache muss diese nach Satz 2 herausgeben (Herausgabepflicht).

3Das Aushändigungsverlangen des Inhabers oder Besitzers nach Satz 3 ist im Wege der Leistungsklage durchzusetzen.

Die Rückforderung steht im Ermessen der Behörde. Das Herausgabeverlangen ist gem. § 125 Abs. 2 Nr. 2 AO nichtig, wenn die Urkunde oder Sache nicht mehr existiert. Gegen den Rückforderungs-VA ist Einspruch/Klage möglich, wobei das Ermessen bei der Klage gem. § 102 FGO nur eingeschränkt überprüft wird.

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