Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 375 Nebenfolgen
Röth, Nebenfolgen strafrechtlicher Verurteilung, StraFO 2012 S. 354.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung
1§ 375 AO regelt strafrechtliche Nebenfolgen. Bei bestimmten Steuerstraftaten besteht gem. § 375 Abs. 1 AO die Möglichkeit, als Nebenfolge den Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit anzuordnen. Der verurteilte Steuerstraftäter soll ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht mehr geeignet sein, öffentliche Ämter des Staates zu bekleiden oder als gewähltes Organ bzw. Teil eines Organs diesen zu repräsentieren.
2 § 375 Abs. 2 AO hat zum einen Strafcharakter, soweit Sachen des Täters oder Teilnehmers eingezogen werden. Zum anderen ist die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme, wenn aufgrund der Gefährlichkeit der Sache die Einziehung erfolgt.
Aufgrund des Strafcharakters ist eine Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO bei der Strafzumessung in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
3–4 (Einstweilen frei)
II. Geltungsbereich
5Der § 375 Abs. 1 AO gilt für die im Gesetz genannten abschließenden Katalog von Steuerstraftaten, namentlich für die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), den Bannbruch (§ 372 Abs. 2, § 373 AO), die Steuerhehlerei (§ 374 AO) und bei Begünstigung einer Person, die eine Tat nach...