Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
Beckschäfer, Anmerkung zum , ZWH 2012 S. 502) – Zum gewerbsmäßigen Schmuggel durch unrichtige Zollanmeldung, ZWH 2012 S. 504; Höll/Heinisch, Anmerkung zur Strafzumessung bei Schmuggel in Millionenhöhe zum NJW 2012 S. 2600; Matschke, Strafzumessung im Steuerstrafrecht, wistra 2012 S. 457; Leplow, Zur Strafbarkeit einer Verbrauchsteuerhinterziehung nach Wegfall des Steuererhebungsrechts im Durchfuhrstaat in Fällen des Weitertransports in eines anderes Mitgliedsland zu der Frage, wer als „Verbringer“ einzustufen ist, wistra 2016 S. 77.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung
1Der § 373 AO ist ein Qualifikationstatbestand zum Bannbruch gem. § 372 AO und zur Steuerhinterziehung gem. § 370 AO. § 373 AO sorgt für eine höhere Bestrafung bei gewerbsmäßigem, gewaltsamem und bandenmäßigem Schmuggel. Begründet wird dies mit der größeren Gefahr für die zu schützenden Abgaben und für die zum Schutz dieser Abgaben eingesetzten Zollbediensteten. In allen Fällen des § 373 AO entfaltet der Täter einen stärkeren gesetzwidrigen Willen als ein Täter, der nur einer gelegentlichen Versuchung zum ...