Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 372 Bannbruch
Beckemper, Der Bannbruch, HRRS 2013 S. 443.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung
1Durch den § 372 AO werden die Verstöße gegen die Verbringungsverbote (verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr) unter Strafe gestellt. Dabei handelt es sich durchweg um nicht steuerliche Zwecke, nämlich beispielsweise um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Außenwirtschafts- und Verteidigungspolitik, den Kulturgüterschutz, den gewerblichen Rechtsschutz und den Umweltschutz.
2Die Regelung der Strafbarkeit der Verbringungsverbote in der AO ist Folge davon, dass die Grenzaufsicht und die entsprechende Warenkontrolle im Zuständigkeitsbereich des Zolls liegt (vgl. § 1 ZollVG). Durch § 372 Abs. 2 i. V. m. § 370 Abs. 1 und Abs. 2 AO werden die Verstöße gegen die Verbringungsverbote den Steuerstraftaten gleichgestellt, so dass die Regelungen der §§ 385 bis 408 AO Anwendung finden.
Das Ermittlungsverfahren wird regelmäßig von der Staatsanwaltschaft geleitet, da häufig neben der Verfolgung von steuerlichen Straftaten auch andere nichtsteuerliche Straftaten begangen wu...