Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 10 Geschäftsleitung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Die Regelung in § 10 AO enthält die Legaldefinition der Geschäftsleitung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Die Geschäftsleitung bildet den steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt für eine Vielzahl von Fällen, u. a.:
Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, § 1 Abs. 1 KStG
Umfang der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, Nr. 2 ErbStG
Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 20 AO
Steuerabzugspflichten nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43 Abs. 3 EStG
Körperschaftsteuerliche Organschaft, § 14 Abs. 1 KStG
Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 6 GewStG
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 AStG
Außerdem ist § 10 AO bedeutsam für die Annahme einer Geschäftsleitungs-Betriebsstätte gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die „Ansässigkeit“ i. S. v. § 18 Abs. 9 UStG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren) entspricht nicht der Geschäftsleitung gemäß § 10 AO, sondern richtet sich nach § 59 Satz 2 UStDV. Für die Auslegung der Begriffe „Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt“ und „Betriebsstätte“ i. S. des § 3a Abs. 2 UStG sind nicht die §§ 10 ff. AO, sondern die Art. 10 f. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 und die dazu ergangene höchstrichterliche...