Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Der § 3 AO beinhaltet die Legaldefinition der Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, sofern sie Gegenstand einfachgesetzlicher Regelungen sind. In Verbindung mit § 1 Abs. 1 AO (Steuern) und § 1 Abs. 3 AO (steuerliche Nebenleistungen) bestimmt die Regelung den Anwendungsbereich der Abgabenordnung.
2Der Begriff der Steuern aus § 3 Abs. 1 AO gilt für alle Steuern, die durch Bundesrecht oder EU-Recht geregelt sind (§ 1 Abs. 1 AO). Die kommunalen Abgabengesetze enthalten regelmäßig einen Verweis auf § 3 Abs. 1 AO; Gleiches gilt für zahlreiche Kirchensteuergesetze.
3 Bei den Steuern i. S. v. § 3 Abs. 1 AO handelt es sich um eine formelle Begrifflichkeit. Über die materielle Rechtmäßigkeit von Steuern entscheidet allein das Verfassungsrecht. Daher ist auch der verfassungsrechtliche Steuerbegriff, wie ihn die Art. 105 ff. GG verwenden, eigenständig. Die Definition aus § 3 Abs. 1 AO kann aber als Auslegungshilfe herangezogen werden.
4 Den Begriff der Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO) verwenden beispielsweise § 1 Abs. 2, § 22, § 138 Abs. 1 Satz 2, § 184 Abs. 2 und 3 AO. Die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 3 Abs. 3 AO) nach Art. 5 Nr. 20 und 21 des Unionszollkodex (UZK) qualifizieren eb...