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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 1626/19 EFG 2020 S. 435 Nr. 6

Gesetze: EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 4, HGB § 240 Abs. 3, HGB § 240 Abs. 4, HGB § 241, HGB § 256

Bilanzierungswahlrecht zum Verzicht auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von geringer Bedeutung entsprechend der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG

Leitsatz

1. Die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit werden durch den Grundsatz der Wesentlichkeit eingeschränkt. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, ist auf die jeweilige Grenze des § 6 Abs. 2 EStG bei geringwertigen Wirtschaftsgütern abzustellen (Anschluss an , BFH/NV 2010 S. 1796; vgl. , BStBl 1958 III S. 462; ; Abgrenzung zu , BStBl 2010 II S. 967).

2. Im Streitfall zu den Streitjahren 2015 bis 2017: Keine Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, sondern sofortiger Betriebsausgabenabzug für unter 410 EUR liegende Vorauszahlungen für Versicherungen, Werbung, Kfz-Steuer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGBW:2019:1108.5K1626.19.00

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2020 S. 261
DStR 2020 S. 6 Nr. 23
DStRE 2020 S. 705 Nr. 12
EFG 2020 S. 435 Nr. 6
EStB 2020 S. 275 Nr. 7
KoR 2020 S. 195 Nr. 4
KÖSDI 2020 S. 21673 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2020 S. 479
BAAAH-50084

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