Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 206 Bindungswirkung
Rätke, Die verbindliche Zusage nach § 204 AO, BBK 2009 S. 988, NWB PAAAD-29734; von Wedelstädt, Verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung – ein solides Fundament für wirtschaftliche Dispositionen?, AO-StB 2009 S. 15.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Sinn und Zweck der verbindlichen Zusage ist Sicherstellung der steuerlichen Behandlung eines zukünftigen Sachverhalts. Dies kann nur erreicht werden, in dem die Finanzbehörde für spätere Steuerfestsetzungen an ihre Zusage gebunden ist. Die Bindungswirkung und deren Umfang ist damit der elementare Bestandteil einer verbindlichen Zusage. § 206 AO regelt unter welchen Voraussetzungen diese eintritt bzw. die Ausnahmen, bei denen die Bindungswirkung nicht besteht.
B. Systematische Kommentierung
I. Voraussetzungen der Bindungswirkung
1. Sachverhaltsidentität
2 Grundvoraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung ist, dass sich der in der Zusage dargestellte Sachverhalt mit dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt deckt („Sachverhaltsidentität“). Unerheblich ist, wenn der später verwirklichte Sachverhalt in einigen Punkten von dem Sachverhalt der Zusage abweicht, sofern es sich hierbei nicht um die für ...