Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 205 Form der verbindlichen Zusage
Rätke, Die verbindliche Zusage nach § 204 AO, BBK 2009 S. 988, NWB PAAAD-29734; v. Wedelstädt, Verbindliche Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung – ein solides Fundament für wirtschaftliche Dispositionen?, AO-StB 2009 S. 15.
A. Allgemeine Erläuterungen
1§ 205 AO gibt der Finanzverwaltung vor, in welcher Form die verbindliche Zusage zu erteilen ist und welchen Inhalt die Zusage zwingend enthalten muss, während die Form eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zusage nicht gesetzlich geregelt ist. § 205 AO findet nur auf die verbindliche Zusage Anwendung. Andere Auskünfte mit Bindungswirkung, wie die verbindliche Auskunft, haben gesonderte Regelungen. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Vorschriften zum Erlass eines VA ergänzend, denen jedoch § 205 als lex specialis vorgeht.
B. Systematische Kommentierung
I. Form der verbindlichen Zusage (§ 205 Abs. 1 AO)
1. Schriftform
2Die verbindliche Zusage muss schriftlich erteilt werden. Auch die Ablehnung eines Antrags auf verbindliche Zusage hat die Schriftform einzuhalten. Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit, konkret der Dokumentation einer klaren und zu einem späteren Zeitpunkt nachweisbaren Verwaltungsäuße...